Die Stiftung

Der

Stiftungszweck

rudolf-marx-stiftung

Die Rudolf Marx-Stiftung für Hämostaseologie dient der Förderung medizinischer und versorgungsrelevanter Forschung. Die Rudolf-Marx-Stiftung für Hämostaseologie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Trägerschaft der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Der Stiftungszweck ist im § 2 der Satzung der Rudolf Marx-Stiftung  für Hämostaseologie verankert:

Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie der Berufsbildung auf dem Gebiet der Medizin, insbesondere der Hämostaseologie. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Forschungsvorhaben…

der Entwicklung von evidenzbasierten Empfehlungen…

sowie der Förderung von Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Wissenschaftlern und klinischem Personal auf dem Gebiet der Hämostaseologie...“

Der

Beirat der Stiftung

Ludwig-Maximilians-Universität

als Treuhänderin der Stiftung

  • 2007-2012
    Vizepräsident der LMU, Prof. Dr. R. Putz
  • 2012-2017
    Vizepräsident der LMU, Prof. Dr. U. Pohl
  • seit 2018
    Prof. Dr. U. Mansmann Institutsleitung IBE

Klinikum der Universität​

durch den ärztlichen Direktor

  • 2008 – 2013
    Prof. B. Göke
  • seit 2013
    Prof. K.-W. Jauch

Bayerische Krankenkassen

durch den Bereichsleiter Stationäre Versorgung

seit 2007
M. Ranieri, AOK Bayern

Stifter
Prof. Dr. W. Schramm ​

Vorsitzender des Beirats

Vorgesehene Erweiterung

Patientenvertretung:
Bluter Betreuung Bayern e.V. 

H. Lechner, Mitglied des Vorstandes der Bluterbetreuung Bayern e.V.

Treuhänderin

Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU)

LMU-Kooperationen-logo

Die Ludwig-Maximilians-Universität  München (LMU) hat die treuhänderische Trägerschaft der Rudolf Marx-Stiftung für Hämostaseologie übernommen und verwaltet mit dem Referat VII.6 Körperschaft, Stiftungen das Vermögen der Stiftung.

„…Die Treuhänderin muss das Vermögen gesondert von ihrem sonstigen Vermögen verwalten, es sicher und ertragsbringend anlegen und die Erträge des Vermögens ausschließlich und unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck verwenden.“
(§5 Abs.1 der Satzung)

 Die Pflichten der Treuhänderin ergeben sich aus der Satzung und dem Treuhandvertrag.

Unsere

Unterstützer

Wir danken den bisherigen Unterstützern für ihr Engagement.

 

biotest-dreieich

CSL-Behring

Logo_Pfizer

shire-logo

Hans Eibl
Wien

W. Schramm
– München